Nach §44 des Bundesnaturschutzgesetzes ist das Fangen, Verletzen und Töten von geschützten Tieren verboten. Auch dürfen Nist- und Ruheplätze weder beschädigt noch aus der Umgebung entfernt werden. Sowohl das Annehmen von lebenden als auch von bereits toten Tieren ist untersagt.
Haben Sie das gewusst?!?
Kommentar schreiben
Passende Artikel